Bei der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung durch ein Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie vertraglich erweiterte Haftung über das gesetzliche Maß hinaus sind dabei ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Das Schadenereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Laufzeit ein Schadenereignis eintritt und der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Verursachung. Reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen – etwa Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung – sind vom Schutz ausgenommen. Auch Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart wurden, sind nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Als Schadenereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es dabei nicht an.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Zahlt die Versicherung auch bei vertraglich vereinbarter erweiterter Haftung?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026