Wird man als Privatperson von einem Dritten geschädigt und kann dieser wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit den Schadensersatz nicht leisten, springt die Forderungsausfalldeckung der Privathaftpflicht bei Die Haftpflichtkasse ein. Voraussetzung ist, dass die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist und die Schädigung aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson resultiert – auch bei vorsätzlicher Schädigung, Kraftfahrzeugen und privater Tierhaltung des Schädigers.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person und für den Dritten, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
- Mitversichert sind – abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Mitversichert sind – abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges.
- Mitversichert sind – abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter oder Hüter eines Tieres.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte den Schadensersatz aber wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht leisten kann. Voraussetzung ist außerdem, dass die Schädigung aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson stammt und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Der Versicherer zahlt in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über den Privathaftpflicht-Vertrag versichert wäre. Zusätzlich sind Ansprüche mitversichert, wenn der Schädiger vorsätzlich handelte, ein Kraftfahrzeug betraf oder als privater Tierhalter oder -hüter auftrat.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, der Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, die Schädigung aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson stammt und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Ist ein Schaden abgedeckt, wenn der Schädiger ihn während seiner Arbeit verursacht hat?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Für den Schädiger gelten dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden mitversichert?
Ja. Abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte mitversichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Gilt der Schutz auch bei Schäden durch ein Kraftfahrzeug oder ein Tier des Schädigers?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges sowie aus seiner Eigenschaft als privater Halter oder Hüter eines Tieres.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026