Die Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse zahlt in bestimmten Situationen nicht: Wer einen Schaden vorsätzlich herbeiführt oder mangelhafte Erzeugnisse und Leistungen in Kenntnis ihrer Fehler weitergibt, hat keinen Anspruch. Auch Ansprüche unter Versicherten, unter Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, Schäden durch verbotene Eigenmacht, an eigenen hergestellten oder gelieferten Sachen, durch Überschwemmungen sowie durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen bleiben ausgeschlossen.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der bei den Schadenfällen von Angehörigen benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter/Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen, unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch:
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt sind mehrere Fälle aufgezählt, für die kein Versicherungsschutz besteht, wenn im Versicherungsschein nichts anderes steht. Dazu zählen vorsätzlich herbeigeführte Schäden, das bewusste Weitergeben mangelhafter oder schädlicher Erzeugnisse und Leistungen sowie Ansprüche zwischen Versicherten und zwischen nahen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden durch verbotene Eigenmacht oder Verwahrungsverträge, Schäden an eigenen hergestellten oder gelieferten Sachen, Schäden durch Überschwemmungen sowie Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern entstehen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden zwischen Familienmitgliedern im gleichen Haushalt versichert?
Nein. Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Auch Ansprüche der Versicherten untereinander und von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen dieser Personen sind ausgeschlossen.
Gilt der Schutz für Schäden, die durch den Gebrauch meines Autos entstehen?
Nein. Ansprüche gegen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Zum Gebrauch zählen unter anderem Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Sind Schäden durch Hochwasser oder überlaufende Gewässer mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Sachschäden und daraus folgender Vermögensschäden, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026