Die Haftpflichtkasse leistet in der Privathaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und deshalb von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ausgeschlossen bleiben reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis passiert, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und ein Dritter deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schadensersatz verlangt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten eintritt, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sind nicht mitversichert. Ebenso wenig sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Erfüllungsansprüche aus Verträgen mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich vereinbarte Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus gedeckt?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026