Bei der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen frei. Zusätzlich werden bei Sachschäden auf Wunsch auch Reparaturkosten übernommen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen – bis zu 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Schadensersatzverpflichtungen sind berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, so muss der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob ein Schadensersatzanspruch berechtigt ist, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt berechtigte Verpflichtungen. Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch freistellen. Bei Sachschäden können auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt werden – bis zu 20 %, höchstens 5.000 EUR. Der Versicherer darf zudem Erklärungen abgeben, Prozesse führen und bestimmte Rechte im Namen des Versicherungsnehmers ausüben.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Schadensersatzverpflichtung als berechtigt?
Sie ist berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Wie schnell muss der Versicherer nach festgestellter Verpflichtung zahlen?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss er den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Werden bei Sachschäden auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus übernommen?
Ja, auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden auch solche Reparaturkosten ersetzt, sofern sie entstanden und nachgewiesen sind. Diese Mehrleistung beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR, und wird auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Wer führt einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche?
Kommt es zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers zu führen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026