In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch dann mitversichert, wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – etwa durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Risiken der Deckungsvorsorgepflicht sowie Geothermie-Anlagen mit Bohrung. Bei Erhöhungen durch neue Gesetze darf der Versicherer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, die aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos entsteht.
Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos, die durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften entstehen. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, in denen sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert. Nicht mitversichert sind dabei versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Geothermie-Anlagen mit Bohrung. Steigt das Risiko durch neue oder geänderte Gesetze, ist der Versicherer ebenfalls im Schutz, darf den Vertrag aber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Erhöhung genutzt werden, sonst entfällt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen meines Risikos automatisch mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos ist mitversichert. Ausgenommen sind allerdings versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Risiken der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was passiert, wenn sich mein Risiko durch ein neues Gesetz erhöht?
Solche Erhöhungen durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesem Fall jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer wegen einer gesetzlichen Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026