Wie hoch die Haftpflichtkasse in der Privathaftpflicht maximal zahlt, richtet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen aus dem Versicherungsschein – und zwar pro Versicherungsfall, auch wenn mehrere Personen ersatzpflichtig sind. Mehrere zusammenhängende Schäden gelten als ein Serienschaden, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und bei Renten sowie Prozesskosten gilt eine anteilige Erstattung, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Versicherungsfälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang, oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt davon unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Muss der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn mehrere Personen ersatzpflichtig sind. Mehrere zusammenhängende Schäden zählen als ein einziger Serienschaden. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird vom begründeten Anspruch abgezogen, wobei der Versicherer unberechtigte Ansprüche weiterhin abwehrt. Bei Renten und Prozesskosten erstattet der Versicherer nur anteilig, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer bei einem Schaden?
Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn mehrere Personen ersatzpflichtig sind.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Serienschaden gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der festgelegte Betrag bei jedem Versicherungsfall von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Unberechtigte Schadensersatzansprüche wehrt der Versicherer jedoch auch bei Schäden ab, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was passiert, wenn die Ansprüche höher sind als die Versicherungssumme?
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. Auch bei Rentenzahlungen wird nur anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026