Abschnitt A8 der Privathaftpflicht-Die Haftpflichtkasse Versicherung der Haftpflichtkasse regelt den Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat mit Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten- sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
Die Haftpflichtkasse vermittelt über Ihren Kooperationspartner dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz Baustein StrafrechtPlus Privat. Sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen der Baustein StrafrechtPlus Privat vereinbart ist, gelten nachfolgende Bestimmungen. 1. Versicherte Personen, Vertragsgrundlagen 1.1 Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind. 1.2 Dieser Rechtsschutz-Baustein kann nicht allein versichert werden, der Abschluss oder das Bestehen der Privathaftpflicht-Versicherung ist unabdingbar. 1.3 Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz-Baustein beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privathaftpflicht-Versicherung. 1.4 Vertragsgrundlage für diesen Rechtsschutz-Baustein sind diese Zusatzbedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung StrafrechtPlus Privat sowie zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn in den Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). 1.5 Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu. 2. Was ist versichert? Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
- dem aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen: • Wirtschaftssanktionen, • Handelssanktionen, • Finanzsanktionen oder • Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
- das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen, Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptwohnsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2.1 StrafrechtPlus Privat Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. -- 62 of 86 -- PHV 63 Allgemeine Versicherungsbedingungen 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten) Der Versicherungsschutz beinhaltet folgende Leistungsarten: 3.1 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinarund Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) 3.2 Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts. Versicherungsschutz besteht sowohl für den Vorwurf eines Vergehens als auch eines Verbrechens. Voraussetzung ist, • dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und • dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Ihnen vorgeworfene Delikt vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versicherungsschutz. 3.3 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 4. Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 5. Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen folgende Kosten: 5.1 Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Können Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebrechen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 5.2. Leistungsumfang im Ausland Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.2.1 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze. 5.2.2 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen. 5.2.3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5.2.4 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben. 5.2.5 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: • die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, • die Kosten des Gerichtsvollziehers, • die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg. Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.2.10 sinngemäß. -- 63 of 86 -- PHV 64 Allgemeine Versicherungsbedingungen 5.2.6 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 5.2.7 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. 5.2.8 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. 5.2.9 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. 5.2.10 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, • wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet hatten, oder • Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben. 5.2.11 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz: Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum - eingetreten ist. 6. Was gilt als Versicherungsfall? Im StrafrechtPlus Privat gilt als Versicherungsfall: • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz- Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. • in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinaroder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. 7. Was ist nicht versichert? 7.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. Ausnahme: • Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung. 7.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen des StrafrechtPlus Privat • für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen, • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung (zum Beispiel sexuelle Nötigung), es sei denn, der Vorwurf steht im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen oder beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht. 7.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Wir können folgende Kosten nicht erstatten: Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahmen: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungs-Vertrag nicht bestünde. 8. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 8.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie möglich“.) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, • alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, -- 64 of 86 -- PHV 65 Allgemeine Versicherungsbedingungen Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das verlangen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen. Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • die Beweismittel angeben, • die möglichen Auskünfte erteilen, • die notwendigen Unterlagen beschaffen und • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. Wenn Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (das heißt per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten nicht erstattet bekommen, dann müssen wir keine Kosten erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten. 9. In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz: Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira, • auf den Azoren. 10. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 10.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) 10.2 Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs- Vertrag in Textform (das heißt per Brief, Fax oder E- Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) kündigen: • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder • wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 10.3 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 10.4 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungs-Vertrag mit einer Frist von einem Monat in Textform (das heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) kündigen. Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. 10.5 Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: • Sie weisen nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn • die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde, oder • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. Risikoträger: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln -- 65 of 86 -- PHV 66 Allgemeine Versicherungsbedingungen Abschnitt A9 Zusatzbaustein JurCyber Privat Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich der Baustein Internet Rechtsschutz-JurCyber Privat als Zusatz zur Privathaftpflicht-Versicherung vereinbart wird, gelten in Ergänzung der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht- Versicherung nachfolgende Bestimmungen. Versicherte Personen des „Bausteins Internet Rechtsschutz-JurCyber Privat“ sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.“ Soweit für einen Versicherungsfall aus diesem Vertrag und gleichzeitig aus einem weiteren Versicherungsvertrag bei ROLAND oder bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, gehen die Leistungen aus dem anderen Schutzbriefvertrag vor (Subsidiarität). Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde. Immer abrufbar unter: https://www.roland-rechtsschutz.de/unternehmen/ rechtsschutzbedingungen/ Allgemeiner Teil § 1 Versicherer Versicherungsunternehmen sind für Teil 1 die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Postanschrift: 50644 Köln, Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln (Fax: 0221/8277-460; Mail: service@roland- rechtsschutz.
- im Folgenden „ROLAND Rechtsschutz“ genannt sowie für Teil 2 die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG; Postanschrift: 50664 Köln; Hausanschrift: Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen (Fax: 0221/8277-560; Mail: service@ROLAND-schutzbrief.de) im Folgenden „ROLAND Schutzbrief“ oder gemeinsam „die Versicherer“ genannt. § 1.1 ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz. Der Umfang ist in dem Teil 1 dieser Anlange 1 geregelt. § 1.2 ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für WebSecure-Schutzbrief Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für den WebSecure- Schutzbrief. Der Umfang ist in dem Teil 2 dieser Anlage 1 geregelt. Teil 1: Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz § 1 Leistungsumfang § 1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den Ziffern 1. und 2. sowie 4 bis 11.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat- Rechtsschutz (P) mit den Leistungen der Ziffern: • 3.9 Straf-Rechtsschutz, • 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet und • 3.21.1 JurWay Basic (ausschließlich JurLine – telefonische Rechtsberatung). In dem Baustein P gilt der Familientarif als vereinbart. § 1.1.1 Versicherungsfall Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir • alle Tatsachen (d.h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), auch wenn sie nur behauptet werden, • die durch Sie vorgetragen werden, • um Ihre Interessenverfolgung zu stützen. In der Leistungsart JurWay Basic (JurLine) haben Sie ab dem Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen, Versicherungsschutz. § 1.1.2 Leistungsumfang Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbereich (Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat- Rechtsschutz (P)). Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Andere Leistungsarten aus dem Baustein P finden keine Anwendung: • Ziffer 3.9 Straf-Rechtsschutz der ARB 10.2020: Der Versicherungsschutz umfasst den aktiven Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Strafanzeige, die Sie wegen Schädigung Ihrer E-Reputation oder Identitätsmissbrauchs erstatten wollen. • Ziffer 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet der ARB 10.2020: Für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig wird. • Ziffer 3.21.1 JurWay Basic - JurLine – telefonische Rechtsberatung Für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten (Internetrisiko). Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Diese Rechtsberatung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen. Für die JurLine (telefonische Rechtsberatung) erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 06154-601 1677. § 2 Geltungsbereich Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. -- 66 of 86 -- PHV 67 Allgemeine Versicherungsbedingungen Beratungsleistungen können nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. § 3 Was ist sonst bei dem ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz zu beachten? • Hierzu sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) zu beachten. • Der ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz hat keine Wartezeit. • Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung. • Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung. • Bei einem Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB 2021 unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung. Teil 2: Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief § 1 Versicherungsfall und Schadenmeldung; versicherte Personen; versicherte Objekte des Schutzbrief-Leistungsbausteins 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/Beistandsleistungen durch ROLAND Schutzbrief, Teil 2 gegeben sind. ROLAND Schutzbrief möchte, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach § 3, Teil 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch ROLAND Schutzbrief erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer 06154-601 1677. ROLAND Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar. ROLAND Schutzbrief hilft Ihnen sofort weiter. Ruft die versicherte Person im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, ist ROLAND Schutzbrief von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist ROLAND Schutzbrief berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist ROLAND Schutzbrief jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ROLAND Schutzbrief ursächlich ist. 2. Versicherungs-/ Beistandsleistungen des ROLAND WebSecure, Teil 2 stehen Ihnen sowie den mit Ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3. Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten auf Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Smartphones sowie für Ihren Persönlichkeitsschutz im Internet. § 2 Geltungsbereich des Schutzbrief-Leistungsbausteins Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den in § 3, Teil 2 aufgeführten Leistungen nicht etwas anderes bestimmt ist. § 3 Versicherte Leistungen des WebSecure- Schutzbriefs ROLAND Schutzbrief erbringt Versicherungs- und Beistandsleistungen in den in Ziffer 1 genannten Notfällen. 1 Hilfe bei „Cyber-Mobbing“ 1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“? Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der versicherten Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen Netzwerken, Videos, Portalen oder per Handy- SMS. Dem steht es gleich, wenn Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise betreffen. Als schwerwiegend ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere dann anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde. 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber- Mobbing? Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing im Sinne des § 3 Ziffer 1.1 betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben.
- Löschung rufschädigender Inhalte Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienstleistungspartner ein. Ein Schadenfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei Meldung des Schadenfalls bereits erkennbaren Nachrichten des § 3 Ziffer 1.1 definierten Inhaltes. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Web-Seiten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, Nutzer-Name oder Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt -- 67 of 86 -- PHV 68 Allgemeine Versicherungsbedingungen die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender. Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben. Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR je Schadenfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR ab.
- Individuelles Reputationsmanagement Reputationsschadenfälle, die als besonders komplex oder als für Ihre Reputation oder die einer versicherten Person besonders relevant eingestuft werden, können auf Empfehlung des ROLAND-Dienstleistungspartners und nach Absprache und Freigabe durch den Versicherer in ein individuelles Reputationsmanagement überführt werden. Das individuelle Reputationsmanagement kann sowohl Online- als auch Offline-Maßnahmen, die je nach Schadenfall individuell zusammengestellt werden, beinhalten. Dazu wird der ROLAND Dienstleistungspartner ein erfolgsversprechendes Leistungspaket je Schadenfall definieren und mit Ihnen oder der betroffenen versicherten Person sowie uns abstimmen. Folgende Leistungen werden erbracht: • Fallanalyse: Darstellung möglicher Szenarien für die Reaktion des Angreifers je nach Maßnahme • Bewertung von Erfolgschancen der Lösungs- Alternativen und Abstimmung der geeigneten Strategie • Entwicklung eines Maßnahmen-Katalogs im Rahmen eines individualisierten Reputationsmanagements (online und offline) • Je nach Analyseergebnis: • Einleitung kurzfristiger und langfristiger Verdrängungsmaßnahmen • Nach Möglichkeit Einleitung einer Mediation • Verfassung und gezielte Verbreitung von Gegendarstellungen • Anwendung von Verschleierungstaktiken • Umsetzung angestrebter Maßnahmen • Kontinuierliches Monitoring während des Falls Die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement und die Durchführung der geplanten Maßnahmen erfordert eine Freigabe durch den Versicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Rufschädigung. Es werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je Schadenfall übernommen. Es gelten die in § 3, Ziffer 1. 2
- beschriebenen Beschränkungen im Falle von mehreren, in einem Kalenderjahr gemeldeten Schadenfällen: Wurden im gleichen Kalenderjahr bereits Schadenfälle gemeldet, so werden für alle Schadenfälle dieses Jahres Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 30.000 EUR übernommen.
- Psychologische Akutintervention Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschreibung sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psychologen her und leiten eine psychologische Akutintervention für die betroffenen Personen ein. 2 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mitverschulden Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn er bei Prüfung des Falls zu dem Schluss kommt, dass 1.1 in einem der Fälle des Absatz 1, Ziffer 1.1 die Wahrnehmung der rechtlichen und persönlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 1.2 die versicherte Person durch den bei der Schadenmeldung angegebenen Sachverhalt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt, insbesondere, wenn die versicherte Person auf Abbildungen nicht erkennbar ist oder der angegriffene Inhalt einen Bezug zu der versicherten Person nicht herstellt oder der behauptete Sachverhalt bei der Überprüfung nicht nachvollzogen werden kann oder 1.3 der bei der Schadenmeldung angegebene Sachverhalt durch Mitwirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist oder hervorgerufen wurde; wobei ein Mitverschulden insbesondere dann vorliegt, wenn die versicherte Person selbst strafrechtlich relevante Inhalte und Informationen verbreitet hat. Ein Mitverschulden ist ebenfalls gegeben, wenn die versicherte Person bewusst provokativ eigene Inhalte oder Informationen verbreitet hat, welche dann zu dem angezeigten Sachverhalt geführt haben, Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen des Absatzes 2 unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND Schutzbrief- Dienstleistungspartners abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht vorgenommen. 3 Grenzen der Erbringung der Hilfeleistung und Mitwirkungspflichten der versicherten Person Für die in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsweisen der internationalen Suchmaschinen als Drittanbieter übernimmt der Versicherer keine Verantwortung. Der Versicherer übernimmt daher keine Gewährleistung für eine Positionierung reputationsfördernder Inhalte auf vorderen Positionen des organischen Suchmaschinenrankings. Der Versicherer übernimmt außerdem keine Gewährleistung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im Rahmen einer Mediation. Der Versicherer übernimmt keine Gewährleistung für die lückenlose Datenerhebung im Rahmen einer Analyse oder eines Monitorings. Die Datenerhebung im Rahmen einer Analyse bzw. Monitorings bezieht sich ausschließlich auf Inhalte, welche öffentlich zugänglich/einsehbar und durch die Suchmaschinen Google, Yahoo/Bing indexierbar sind. Die versicherte Person stellt dem Versicherer für die Erstellung reputationsfördernder Inhalte ausreichendes Informationsmaterial zur Verfügung und ist für eine hinreichende Korrespondenz verfügbar Die versicherte Person erhält die erstellten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zur Abnahme. Diese Abnahme sollte seitens der versicherten Person innerhalb von 72 Std. erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für die Erstellung von Webinhalten relevante Informationen, Inhalte, Übersetzungen und relevante Bild- sowie Videodateien werden von der versicherten Person zur Verfügung gestellt. Die Korrespondenz mit Drittgewerken zur Beschaffung des entsprechenden Materials sowie dessen Anpassung erfolgt durch den Versicherer. Für die im Rahmen des Reputations-Managements publizierten Aussagen übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung. Die versicherte Person trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der Versicherer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die von der versicherten Person bereitgestellt werden, Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Versicherer übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit für die Verlinkung mit Webseiten Dritter. § 4 Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen Für den WebSecure-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt werden, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Personen von Bedeutung sind (§ 47 VVG). § 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen 1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1.1 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, Innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde. 1.2 Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1.3 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 1.4 Wir erbringen keine Leistungen nach § 3, Teil 2 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten waren. 1.5 Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen: • Wirtschaftssanktionen, • Handelssanktionen, • Finanzsanktionen oder • Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. -- 68 of 86 -- PHV 69 Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings, 2.1 zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben haben. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn Sie damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert haben; 2.2 durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist; 2.3 als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; 2.4 die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen Presseerzeugnissen verursacht worden sind; 2.5 wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen sind; 2.6 in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folgeschäden; 2.7 die durch Sie selbst verursacht wurden. § 6 Obliegenheiten nach Schadeneintritt 1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person 1.1 ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen. Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung; 1.2 sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche Leistungen diese erbringt; 1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten; 1.4 ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen; 1.5 ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. 3. Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung. Teil 3: Sonstige Regelungen § 1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt 14 Tage nach dem Datum, welches der Versicherungsnehmer der versicherten Person mit der Auftragsbestätigung als Starttermin der eigenen Leistungen mitteilt. Eine Annahmeerklärung und/oder eine Versicherungsbestätigung werden der Person von ROLAND nicht ausgestellt. § 2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz mit dem vom Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilten Abmeldedatum bei ROLAND. Eine Mitteilung gegenüber der versicherten Person erfolgt durch ROLAND nicht. 2. Wird der Gruppenversicherungsvertrag zwischen ROLAND und Versicherungsnehmer beendet, endet auch der Versicherungsschutz für die versicherte Person zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. § 3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfällen steht der versicherten Person, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung. Für die Meldung von Schutzbrief- Schadenfällen steht der versicherten Person, Allgemeiner Teil der telefonische 24- Stunden-Service zur Verfügung. 2. Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 4 Gesetzliche Verjährung 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Hat die versicherte Person einen Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. § 5 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person ist das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 3. Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND. § 6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 7 Verpflichtungen Dritter 1. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. 2. Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt. 3. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden bei ROLAND, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. -- 69 of 86 -- PHV 70 Allgemeine Versicherungsbedingungen Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). -- 70 of 86 -- PHV 71 Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von B1-3.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz / Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung B1-4.2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.2.2 Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. -- 71 of 86 -- PHV 72 Allgemeine Versicherungsbedingungen B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. -- 72 of 86 -- PHV 73 Allgemeine Versicherungsbedingungen Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde • der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. • Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. -- 73 of 86 -- PHV 74 Allgemeine Versicherungsbedingungen Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungs-nehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3-2.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. -- 74 of 86 -- PHV 75 Allgemeine Versicherungsbedingungen B3-2.2.2
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3- 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. -- 75 of 86 -- PHV 76 Allgemeine Versicherungsbedingungen Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Maklerklausel Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: Die Haftpflichtkasse Der Vorstand Darmstädter Str. 103 64380 Roßdorf Telefon:06154 / 601 - 0 E-Mail: info@haftpflichtkasse.de Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B4-5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungs- angelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-ständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. -- 76 of 86 -- PHV 77 Allgemeine Versicherungsbedingungen B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. -- 77 of 86 -- PHV 78 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden VII Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden Vertragspartner Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf. Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern im Rahmen der PHV und THV vereinbart) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Risikoträger für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz- Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Risikoträger für den Baustein Internet-Rechtschutz JurCyber Privat (sofern im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung- AG und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen Risikoträger für den Baustein StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker- Str. 46, 50679 Köln
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