Wer alleinstehend, in einer Partnerschaft oder mit einem bereits bestehenden Ursprungsvertrag versichert ist, findet in der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse passende Vertragsformen: die Single-Die Haftpflichtkasse Versicherung, den Paartarif und die Exzedenten-Deckung. Diese legen fest, welche Personen mitversichert sind, wie lange Kinder in Ausbildung geschützt bleiben und wann sich der Schutz nach Heirat oder Geburt erweitert.
Falls vereinbart, gilt Folgendes.
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Ist die Vertragsform Single vereinbart, wird die Regelung zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind. Diese dürfen üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die für den Standardtarif genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer. Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Die Bestimmung zur Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Paartarif
Ist die Vertragsform Paartarif vereinbart, wird die Regelung zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, oder
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind. Diese dürfen üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die für den Standardtarif genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner die Regelung zur Fortsetzung der Versicherung sinngemäß.
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Je nach gewählter Vertragsform gelten unterschiedliche Regeln, wer mitversichert ist. Bei der Single-Versicherung sind vor allem eigene Kinder unter bestimmten Bedingungen mitversichert; heiratet oder bekommt man ein Kind, erweitert sich der Schutz bei rechtzeitiger Anzeige. Beim Paartarif ist zusätzlich der Partner mitversichert, solange die häusliche Gemeinschaft besteht. Bei der Exzedenten-Deckung greift dieser Vertrag ergänzend über einen bestehenden Ursprungsvertrag hinaus.
Häufige Fragen
Sind bei der Single-Versicherung meine Kinder mitversichert?
Ja. Mitversichert sind unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Bei volljährigen Kindern gilt das nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden. Voraussetzung ist, dass die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und das Kind üblicherweise nicht beim Versicherungsnehmer wohnt oder gemeldet ist.
Was passiert im Single-Tarif, wenn ich heirate oder ein Kind bekomme?
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf die im Standardtarif genannten Personen, wenn die Heirat, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft, die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Schutz erst nach Beantragung. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Wann endet die Mitversicherung des Partners im Paartarif?
Die Mitversicherung des Partners endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Partner. Zudem müssen beide unverheiratet sein, der Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt sein, und Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Wie funktioniert die Exzedenten-Deckung?
Der bei einer anderen Gesellschaft bestehende und im Versicherungsschein genannte Ursprungsvertrag geht diesem Vertrag vor. Fehlt der Ursprungsvertrag, besteht er nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Schutz insoweit gewährt, als die Deckung über den Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt wären, bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026