Stirbt der Versicherungsnehmer, führt Die Haftpflichtkasse in der Privathaftpflicht den Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort – für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. Wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird selbst zum Versicherungsnehmer.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der vorgenannten Personen eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Er läuft bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter – und zwar für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Löst eine dieser Personen die nächste Beitragsrechnung ein, übernimmt sie damit die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Privathaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Der Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter?
Er gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Wie wird eine dieser Personen selbst zum Versicherungsnehmer?
Indem sie die nächste Beitragsrechnung einlöst. Damit wird sie Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026