In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Ausbildung sowie im Haushalt lebende Personen mitversichert. Wer wann geschützt ist, wie lange der Schutz während Ausbildung, Wehr- oder Freiwilligendienst und bei eitslosigkeit gilt und welche Ansprüche der Versicherten untereinander bestehen, ergibt sich aus den Regelungen zu den mitversicherten Personen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung zählen Lehre und/oder Studium (auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang), nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
- aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten Personen, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (außer Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Ebenfalls versichert sind vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (z. B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
Darüber hinaus versichert sind die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten. Diese Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche dieser mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder (die Kinder entsprechend den vorstehenden Regelungen zu Kindern und zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen). Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gelten für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelungen bei Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Zu den vorstehenden Personengruppen gilt Folgendes:
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Regressansprüche, die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG auf Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und private Krankenversicherungsträger übergegangen sind, sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere Personen mitversichert, etwa der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Ausbildung, im Haushalt lebende Angehörige sowie der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Schutz für Kinder gilt über die Volljährigkeit hinaus, solange eine Erstausbildung läuft, und bleibt bei Wehr- oder Freiwilligendienst sowie nach der Ausbildung noch eine Zeit lang bestehen. Ansprüche mancher mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; für Personenschäden untereinander besteht dagegen Schutz. Fällt eine Mitversicherung weg, gibt es befristeten Nachversicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind erwachsene Kinder noch über meine Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, volljährige unverheiratete Kinder bleiben mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium als Erstausbildung) befinden. Referendarzeit und Fortbildungen zählen nicht. Zusätzlich besteht Schutz, wenn zum Schadenzeitpunkt eine Ausbildung läuft und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Was passiert mit dem Schutz, wenn mein Kind die Ausbildung beendet und arbeitslos wird?
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls unmittelbar danach eine Arbeitslosigkeit oder Wartezeit eintritt.
Ist mein unverheirateter Lebenspartner mitversichert?
Ja, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder sind mitversichert. Beide müssen unverheiratet sein, und der Partner muss polizeilich beim Versicherungsnehmer gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt sein. Ansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Wenn die Mitversicherung entfällt – etwa durch rechtskräftige Scheidung, Heirat, Volljährigkeit oder Ende der Ausbildung –, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026