Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse für mitversicherte Angehörige zunächst bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter. Wird die nächste Beitragsrechnung von einer dieser Personen eingelöst, wird sie zum neuen Versicherungsnehmer.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers bleibt der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin bestehen. Dieser Fortbestand gilt für:
- den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Löst eine dieser genannten Personen die nächste Beitragsrechnung ein, so wird sie dadurch Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Er läuft für bestimmte Angehörige zunächst bis zum nächsten Fälligkeitstermin des Beitrags weiter. Betroffen sind der mitversicherte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Wer von diesen Personen die nächste Beitragsrechnung bezahlt, übernimmt damit die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Privathaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Der Versicherungsschutz besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers zunächst bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für welche Personen läuft der Schutz nach dem Tod weiter?
Er gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wie wird eine dieser Personen zum neuen Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung von einer der genannten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026