Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Schutz der Privathaftpflicht bei der Haftpflichtkasse bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin bestehen – und zwar für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird selbst zum Versicherungsnehmer.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt für folgende Personen:
- den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der vorgenannten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt der Versicherungsnehmer, endet der Versicherungsschutz nicht sofort. Er läuft bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter – für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Löst eine dieser Personen die nächste Beitragsrechnung ein, wird sie damit selbst zum Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Endet die Privathaftpflicht sofort, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Nein. Der Versicherungsschutz besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt der Schutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter?
Er gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Wie wird eine dieser Personen selbst Versicherungsnehmer?
Wenn eine der genannten Personen die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird sie dadurch Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026