In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert – etwa der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Haushalt lebende Eltern und Großeltern. Geregelt ist außerdem, wie lange Kinder nach der Ausbildung geschützt bleiben, wann eine Die Haftpflichtkasse Nachversicherung greift und welche Ansprüche zwischen den versicherten Personen ausgeschlossen sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Gemeint ist die berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang), nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort polizeilich gemeldet sind, sofern sie unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (außer Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des oben genannten Personenkreises) mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Ebenfalls versichert sind vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (z. B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Darüber hinaus sind Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten versichert, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche dieser mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Für den Partner gelten die Regelungen zu den Kindern und zu den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen entsprechend. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gelten für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelungen zum Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Zu den zuvor genannten Personenkreisen gilt außerdem:
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, der Träger der Sozialhilfe und der privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind neben dem Versicherungsnehmer unter anderem der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Haushalt lebende Eltern und Großeltern. Für Kinder gelten dabei besondere Regeln zu Ausbildung, Alter und Übergangszeiten wie Wehr- oder Freiwilligendienst. Ansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer sind in bestimmten Fällen ausgeschlossen, während Personenschäden zwischen den versicherten Personen untereinander mitversichert bleiben. Fallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung weg, greift für eine begrenzte Zeit ein Nachversicherungsschutz.
Häufige Fragen
Bis wann sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor mit direkt angeschlossenem Master) befinden. Der Schutz besteht auch, wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung stattfindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Nicht mitversichert sind Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz während eines Freiwilligendienstes?
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt. Beide müssen unverheiratet sein, und der Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt sein. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; Ansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Wie lange gilt der Schutz, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Entfallen die Voraussetzungen – etwa durch rechtskräftige Scheidung, Volljährigkeit, Heirat oder Ende der Ausbildung –, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026