Wer als Beamter oder als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzlich haftpflichtig wird, ist bei der Haftpflichtkasse in der Privathaftpflicht abgesichert – vorausgesetzt, die betreffende Person ist im Versicherungsschein oder in den Nachträgen namentlich genannt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Voraussetzung ist, dass die Person im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt ist.
Der Versicherungsschutz besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen und bezieht sich auf die dienstliche Tätigkeit als Beamter oder als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Person, die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen namentlich aufgeführt ist. Der Schutz gilt für die dienstliche Tätigkeit als Beamter oder als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes und richtet sich nach den weiteren Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wessen Haftpflicht ist hier abgesichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person, sofern diese im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt ist.
Für welche Tätigkeit gilt der Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt für die dienstliche Tätigkeit als Beamter oder als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Muss die Person namentlich im Vertrag stehen?
Ja, die Person muss im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen namentlich genannt sein, damit der Versicherungsschutz greift.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026