Bei einem Haftpflichtschaden prüft Die Haftpflichtkasse in der Privathaftpflicht die Haftungsfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer bei berechtigten Ansprüchen frei. Nach bindender Feststellung erfolgt die Freistellung binnen zwei Wochen. Bei Sachschäden werden auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt – bis zu 20 %, höchstens 5.000 EUR. Zudem darf der Versicherer den Prozess führen und im Namen des Versicherungsnehmers handeln.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob ein Anspruch berechtigt ist, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt berechtigte Schadensersatzverpflichtungen. Steht die Verpflichtung mit bindender Wirkung fest, wird der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen freigestellt. Bei Sachschäden können auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt werden – bis zu 20 %, höchstens 5.000 EUR. Der Versicherer darf zudem im Namen des Versicherungsnehmers handeln, den Prozess führen und die Kosten eines gewünschten oder genehmigten Verteidigers tragen.
Häufige Fragen
Wann muss der Versicherer den Versicherungsnehmer von einem Anspruch freistellen?
Sobald die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt ist, muss er den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Werden bei einem Sachschaden auch Reparaturkosten übernommen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, sofern sie entstanden und nachgewiesen sind. Diese Mehrleistung beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR, und wird auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Binden eigenmächtige Anerkenntnisse oder Vergleiche des Versicherungsnehmers den Versicherer?
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgibt oder schließt, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Wer führt den Prozess, wenn es zum Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche kommt?
Der Versicherer ist bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026