Die Haftpflichtkasse leistet in der Privathaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nicht abgedeckt sind reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses, das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dieses Schadensereignis ist der Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass es einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Grundlage der Inanspruchnahme sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts.
Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung für einen Personen-, Sach- oder daraus entstandenen Vermögensschaden von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Grundlage müssen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sein; auch Ansprüche des Dienstherrn zählen dazu. Nicht versichert sind reine Vertrags- und Erfüllungsansprüche, etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Er greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das Ereignis muss einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben.
Was gilt als Schadensereignis?
Als Schadensereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind auch Ansprüche des Dienstherrn abgedeckt?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026