In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse gibt es Schäden, für die kein Versicherungsschutz besteht: etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche unter mitversicherten Personen und Angehörigen, Schäden durch Kraftfahrzeuge, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge, an geliehenen oder gepachteten Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen und viele weitere Sonderfälle. Diese Ausschlüsse gelten, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der unter „Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen" benannten Personen gegen die versicherte Person,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse gegenüber den zuletzt genannten Personen (gesetzliche Vertreter bzw. Betreuer bis Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter) gelten auch für Ansprüche von deren Angehörigen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder die aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichtigen Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch:
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren; sowie aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Schienenfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Schienenfahrzeuges, auch Schwebebahn, verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Schienenfahrzeug oder einer Schwebebahn ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Heilwesen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbindungshelfer).
Nebenamt
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind.
Lotsentätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten.
Bauarbeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Bauarbeiten irgendwelcher Art und wegen Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist.
Führung wirtschaftlicher Betriebe
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
Pharmazeutische Tätigkeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus pharmazeutischen Tätigkeiten (eingeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem Bereich).
Brennbare oder explosive Stoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren Stoffen,
- aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken,
- aus Sprengungen und dem Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern.
Gutachtertätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gutachtertätigkeit.
Kommissionsware
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissionsware.
Abfallentsorgungsanlagen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt.
Jagd
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.
Wissentliche Pflichtverletzung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; es besteht jedoch Abwehrschutz, soweit die wissentliche Pflichtverletzung strittig ist.
Erbrachte Leistungen sind im Falle der rechtskräftigen Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung an den Versicherer zu erstatten.
Leitende Tätigkeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus jeder Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine oder Verbände.
Was bedeutet das konkret?
Für eine Reihe von Situationen leistet die Versicherung nicht, sofern im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dazu zählen unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche zwischen mitversicherten Personen und nahen Angehörigen, Schäden an geliehenen oder gepachteten Sachen sowie Schäden durch Kraftfahrzeuge, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge. Auch bestimmte berufliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie besondere Risiken wie Asbest, Gentechnik oder ionisierende Strahlen fallen nicht unter den Schutz. Bei der Übertragung von Krankheiten kann der Versicherungsnehmer den Schutz erhalten, wenn er beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden absichtlich verursache?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden zwischen Familienangehörigen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind. Dazu zählen etwa Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Schwiegereltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Bin ich bei Schäden mit einem Auto über diese Haftpflicht abgesichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursacht werden. Zum Gebrauch zählen etwa Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Gibt es bei der Übertragung von Krankheiten eine Ausnahme vom Ausschluss?
Ja. Bei Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers und bei Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026