In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse ist neben dem Versicherungsnehmer auch ein klar umrissener Personenkreis mitversichert: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, unverheiratete Kinder während ihrer beruflichen Erstausbildung, weitere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie Haushaltshilfen und freiwillige Nothelfer. Der Text legt außerdem fest, wie Ansprüche der Versicherten untereinander behandelt werden, wann Nachversicherungsschutz gilt und dass nur der Versicherungsnehmer die Rechte ausüben darf, während alle Versicherten für die Obliegenheiten verantwortlich sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Gemeint ist die berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und der unmittelbar angeschlossene Masterstudiengang. Nicht dazu zählen Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen – und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Das gilt, wenn diese Dienste vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung geleistet werden.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit oder Wartezeit eintritt.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ausgenommen Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des genannten Personenkreises. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Versichert sind auch Personen, die vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-Pair), sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers. Dies gilt, soweit nicht bereits über eine andere Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Darüber hinaus sind Eltern oder Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten versichert, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche dieser mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, sowie dessen Kinder. Dafür gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die entsprechende Regelung sinngemäß.
Zu den vorstehenden Regelungen für mitversicherte Personen gilt Folgendes:
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Dazu zählen auch Regressansprüche, die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangen sind – von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträgern. Ebenso zählen etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern dazu.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Ein Wegfall der Voraussetzungen liegt zum Beispiel vor, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder wenn Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten – gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert ist nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder während ihrer beruflichen Erstausbildung sowie weitere im Haushalt gemeldete Personen, ein unverheirateter Partner samt Kindern und Haushaltshilfen. Bei volljährigen Kindern ist die Ausbildung entscheidend, und bei Dienstzeiten, Arbeitslosigkeit oder Wegfall der Voraussetzungen gelten festgelegte Fristen für den weiteren Schutz. Ansprüche der Versicherten untereinander sind nur bei Personenschäden mitversichert. Die Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus, für die Obliegenheiten sind aber alle Versicherten verantwortlich.
Häufige Fragen
Sind erwachsene Kinder noch über die Familie mitversichert?
Volljährige unverheiratete Kinder bleiben mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung wie Lehre und/oder Studium, auch Bachelor mit unmittelbar angeschlossenem Master). Schutz besteht außerdem, wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung stattfindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Referendarzeit und Fortbildungsmaßnahmen zählen nicht dazu.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner und dessen Kinder sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass beide unverheiratet sind und der Partner polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt ist. Haftpflichtansprüche des Partners und seiner Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, und die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Wie lange bleibt der Schutz bestehen, wenn die Voraussetzungen der Mitversicherung wegfallen?
Fallen die Voraussetzungen weg – etwa durch rechtskräftige Scheidung, Heirat, Volljährigkeit oder Ende der Ausbildung – besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026