Bei der Privathaftpflicht der Die Haftpflichtkasse sind auch Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert. Ausgenommen bleiben Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht und bestimmte Geothermie-Anlagen. Steigt das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert. Bestimmte Bereiche sind davon aber ausgenommen, etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit gesetzlicher Vorsorgepflicht und bestimmte Geothermie-Bohrungen. Wächst das Risiko durch neue oder geänderte Gesetze, darf der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss er allerdings innerhalb eines Monats nach Kenntnis nutzen, sonst entfällt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos automatisch mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos – abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Auch solche Erhöhungen sind mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, wegen einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung zu kündigen?
Das Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat; andernfalls erlischt das Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026