Wenn durch ein plötzliches, unfallartiges Ereignis geschützte Arten, natürliche Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder der Boden geschädigt werden, übernimmt die Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse die öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden. Der Schutz umfasst auch eigene und genutzte Grundstücke, Flächengeothermie-Anlagen sowie Schadenfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie – mit klaren Ausschlüssen und begrenzten Versicherungssummen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den entsprechenden Bestimmungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Das gilt, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Die Regelung zur Repräsentantenhaftung findet hier keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Für Heizöltanks beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt die gesetzlichen Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden, die geschützte Arten, Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder den Boden betreffen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist; bei fehlerhaften Erzeugnissen Dritter gilt Schutz nur bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern. Auch Schäden an eigenen oder genutzten Grundstücken, an Flächengeothermie-Anlagen sowie Fälle im EU-Geltungsbereich sind eingeschlossen. Bewusste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften und bestimmte weitere Fälle sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz für die Sanierung von Umweltschäden?
Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Bei Erzeugnissen Dritter greift der Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, nicht jedoch beim Entwicklungsrisiko.
Sind Geothermie-Anlagen mitversichert?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen, zum Beispiel Erdkollektoren oder Erdwärmekörbe. Oberirdische Anlagenteile gehören nicht zur Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026