Bei Gewässerschäden übernimmt Die Haftpflichtkasse in der Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers. Versichert sind unter anderem ein Heizöltank zur Versorgung des selbst genutzten Risikos, Kleingebinde, eine private Abwassergrube für häusliche Abwässer sowie Flächengeothermie-Anlagen – jeweils unter bestimmten Voraussetzungen. Ebenfalls abgedeckt sind Schäden am eigenen Grundstück durch ausgetretene Stoffe sowie Rettungs- und Gutachterkosten.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend genannten Anlagen:
- ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- bei unterirdischen Tanks:
- Die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften wird durchgeführt und dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich beseitigt.
- Eine akustische und optische Leckanzeige ist vorhanden.
- bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Liter: Die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften wird durchgeführt und dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich beseitigt.
Weiter versichert sind:
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg;
- eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer;
- Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Werden mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den genannten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten);
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn der Versicherungsnehmer für die Verunreinigung eines Gewässers oder des Grundwassers haftet. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz allerdings auf bestimmte Anlagen begrenzt, etwa einen Heizöltank für das selbst genutzte Zuhause, Kleingebinde, eine private Abwassergrube oder Flächengeothermie-Anlagen – teils an technische Prüf- und Sicherheitsvoraussetzungen geknüpft. Zusätzlich sind Schäden am eigenen Grundstück durch ausgetretene Stoffe sowie Rettungs- und Gutachterkosten abgedeckt. Für vorsätzliche Verstöße, Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen und bestimmte höhere Gewalt besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Ist mein Heizöltank zu Hause beim Gewässerschaden mitversichert?
Ja, ein Heizöltank zur Versorgung des selbst genutzten Risikos an der privaten Anschrift ist ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens versichert. Batterietanks gelten dabei als ein Tank. Voraussetzung sind die vorgeschriebenen Prüfungen; bei unterirdischen Tanks ist zusätzlich eine akustische und optische Leckanzeige erforderlich.
Was passiert, wenn eine Anlage die vorgegebenen Grenzen überschreitet?
Werden die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Stattdessen gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Schäden am eigenen Grundstück durch ausgelaufene Stoffe ersetzt?
Ja. Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe sind versichert, auch bei allmählichem Eindringen und auch ohne drohenden Gewässerschaden. Ersetzt werden die Kosten zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden, wobei Wertverbesserungen abgezogen werden. Schäden an der Anlage selbst sind ausgeschlossen.
Wann besteht bei Gewässerschäden kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026