Bei der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Ausfallschutz nur unter klaren Bedingungen: Die Forderung gegen den Schädiger muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, der EU, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt sein, der Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden sein. Das Gericht muss in einem der folgenden Länder liegen:
- der Bundesrepublik Deutschland
- einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland)
- der Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie Feststellungen der Forderung zur Insolvenztabelle binden den Versicherer nur eingeschränkt. Das Gleiche gilt für vergleichbare Titel der vorgenannten Länder. Sie binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eine der folgenden Umstände nachweist:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Zusätzlich müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden. Außerdem muss die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen drei Bedingungen zusammenkommen. Zunächst muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in einem der genannten Länder festgestellt sein. Weiterhin muss der schädigende Dritte nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos oder aussichtslos war. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt werden.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer bei einem Schaden durch einen Dritten?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Gericht liegen, das die Forderung feststellt?
Das ordentliche Gericht muss in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Wie wird die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten nachgewiesen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, sie aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung führte bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile den Versicherer immer?
Nein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026