Beim Forderungsausfallrisiko in der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse gibt es Fälle, in denen keine Entschädigung geleistet wird: etwa für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, für übergegangene Forderungen sowie für Schäden, die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger deckt. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, Nuklear- oder genetischen Schäden bleiben ausgeschlossen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Was bedeutet das konkret?
Für das Forderungsausfallrisiko gelten bestimmte Ausschlüsse: Nicht ersetzt werden zum Beispiel Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie übergegangene Forderungen. Kein Ersatz besteht auch, wenn versäumt wurde, berechtigte Einwendungen oder Rechtsmittel rechtzeitig geltend zu machen. Muss ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger für den Schaden aufkommen, ist der Anspruch ausgeschlossen; deckt ein anderer Versicherer den Anspruch nicht vollständig, wird nur der Restanspruch geleistet. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche im Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen beim Forderungsausfall übernommen?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer den Schaden nur teilweise abdeckt?
Wenn ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, diese aber den gesamten Schadenersatzanspruch nicht abdecken, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Vertrag.
Sind Ansprüche im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsträger versichert?
Nein. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, sind ausgeschlossen – auch bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen von Dritten.
Besteht Schutz bei Schäden durch Krieg oder Erdbeben?
Nein. Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026