Bei der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Forderungen frei. Nach bindender Feststellung erfolgt die Freistellung binnen zwei Wochen; bei Sachschäden werden Reparaturkosten bis 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens 5.000 EUR, ersetzt.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Sie beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob ein Anspruch berechtigt ist, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen frei. Steht die Verpflichtung bindend fest, erfolgt die Freistellung innerhalb von zwei Wochen. Bei Sachschäden kann der Versicherer über die gesetzliche Haftpflicht hinaus Reparaturkosten übernehmen, und zwar bis zu 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens 5.000 EUR. Der Versicherer darf zudem Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, den Prozess führen und bestimmte Rechte ausüben.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Schadensersatzverpflichtung als berechtigt?
Sie ist berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Wie schnell erfolgt die Freistellung nach bindender Feststellung?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Wie hoch ist die Mehrleistung bei einer Reparatur von Sachschäden?
Der Versicherer ersetzt auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus. Die Mehrleistung beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR, und wird auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Übernimmt der Versicherer die Kosten eines Strafverteidigers?
Wird in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadensereignisses die Bestellung eines Verteidigers vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026