In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – etwa wenn sich der Umfang des Risikos während der Vertragslaufzeit vergrößert. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Risiken mit Vorsorgepflicht sowie bestimmte Geothermie-Anlagen. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, darf der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen sich das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit vergrößert oder erweitert. Bestimmte Bereiche sind davon jedoch ausgenommen, etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit gesetzlicher Vorsorgepflicht und mittels Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen. Steigt das Risiko durch neue oder geänderte Gesetze, kann der Versicherer den Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss er innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Erhöhung nutzen, sonst entfällt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos automatisch mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Ausgenommen bleiben aber versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie durch Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch eine neue Rechtsvorschrift erhöht?
Auch solche Erhöhungen durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind versichert. In diesen Fällen darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer nach einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Sind Geothermie-Anlagen bei einer Risikoerweiterung mitversichert?
Nein. Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind von der Mitversicherung ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026