Bei der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse gibt es besondere Vertragsformen für unterschiedliche Lebenssituationen: Die Single-Die Haftpflichtkasse Versicherung für alleinstehende Personen, den Paartarif für zusammenlebende Paare sowie die Exzedenten-Deckung, die den Schutz über einen bestehenden Ursprungsvertrag hinaus ergänzt. Geregelt sind unter anderem, welche Kinder mitversichert sind, wie lange nach Ausbildungsende oder Heirat noch Schutz besteht und welche Anzeigefristen gelten.
Falls vereinbart, gilt:
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Wenn die Vertragsform Single vereinbart ist, wird die Regelung zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten wie folgt ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
Der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung gelten Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind. Außerdem dürfen diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die auf Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und private Krankenversicherungsträger übergegangenen Regressansprüche sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die für die reguläre Vertragsform genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung beim Versicherer. Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Die Bestimmung zur Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Paartarif
Wenn die Vertragsform Paartarif vereinbart ist, wird die Regelung zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten wie folgt ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, oder
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung gelten Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – und zwar vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind. Außerdem dürfen diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die auf Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und private Krankenversicherungsträger übergegangenen Regressansprüche sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die für die reguläre Vertragsform genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner die Regelung zur Fortsetzung der Versicherung sinngemäß.
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Es gibt drei besondere Vertragsformen: die Single-Versicherung für alleinstehende Personen, den Paartarif für Paare und die Exzedenten-Deckung als Ergänzung zu einem bestehenden Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft. Bei Single und Paartarif ist geregelt, welche Kinder mitversichert sind, wie lange der Schutz während und nach der Ausbildung gilt und welche Personen zusätzlich einbezogen werden. Bei Veränderungen wie Heirat, Geburt oder Ende der Voraussetzungen greifen bestimmte Anzeigefristen und ein Nachversicherungsschutz. Die Exzedenten-Deckung springt nur ein, soweit sie über den vorrangigen Ursprungsvertrag hinausgeht.
Häufige Fragen
Wer ist bei der Single-Versicherung mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder unter bestimmten Voraussetzungen sowie von im Haushalt beschäftigten Personen und von Personen, die bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Voraussetzung bei den Kindern ist unter anderem, dass die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und die Kinder üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer zusammenleben.
Wie lange sind volljährige Kinder in Ausbildung mitversichert?
Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Der Schutz besteht auch, wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung stattfindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Nach Ausbildungsende bleibt der Schutz bei anschließender Arbeitslosigkeit oder Wartezeit für maximal ein Jahr bestehen.
Welche Voraussetzungen gelten für den mitversicherten Partner im Paartarif?
Versicherungsnehmer und Partner müssen unverheiratet sein, der Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder namentlich im Versicherungsschein benannt sein. Ansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, und die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Was leistet die Exzedenten-Deckung?
Der im Versicherungsschein genannte Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft geht vor. Die Exzedenten-Deckung greift, soweit die Deckung über diesen Ursprungsvertrag hinausgeht. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Schutz insoweit gewährt, als er über den Ursprungsvertrag hinausgehen würde; vom Ursprungsvertrag gedeckte Risiken bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026