In der Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse bleiben bestimmte Schäden ohne Versicherungsschutz: etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche der Versicherten untereinander, Schäden durch Angehörige in häuslicher Gemeinschaft, Überschwemmungen sowie Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Wer wann leer ausgeht, zeigt dieser Überblick.
Soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der unter „Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen" benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse für die gesetzlichen Vertreter/Betreuer, gesetzlichen Vertreter juristischer Personen/nicht rechtsfähiger Vereine, unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden. Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch:
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift in bestimmten Fällen nicht. Dazu zählen vorsätzlich verursachte Schäden, das bewusste Inverkehrbringen mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen sowie Ansprüche, die Versicherte desselben Vertrags oder eng verbundene Angehörige in häuslicher Gemeinschaft gegeneinander stellen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an fremden Sachen durch verbotene Eigenmacht oder aus einem besonderen Verwahrungsvertrag, Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen, Überschwemmungsschäden sowie Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Diese Ausschlüsse gelten, sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart ist.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Streitigkeiten zwischen mitversicherten Familienmitgliedern abgedeckt?
Nein. Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrags sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche von Angehörigen, die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Besteht Schutz für Schäden durch mein Auto?
Nein. Ansprüche gegen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Dazu zählt unter anderem auch das Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Sind Überschwemmungsschäden mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Sachschäden und daraus folgender Vermögensschäden, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026