Bei der Haftpflichtkasse lässt sich die Privathaftpflicht in besonderen Vertragsformen abschließen: Als Single-Die Haftpflichtkasse Versicherung für alleinstehende Personen, als Paartarif für Paare ohne Trauschein oder mit eingetragener Partnerschaft sowie als Exzedenten-Deckung, die den Schutz eines bestehenden Ursprungsvertrags bei einer anderen Gesellschaft ergänzt. Geregelt ist, wer jeweils mitversichert ist, wie lange Kinder in Ausbildung eingeschlossen bleiben und was bei Heirat oder Geburt eines Kindes gilt.
Falls vereinbart, gilt Folgendes.
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Ist die Vertragsform Single vereinbart, werden die Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung gelten Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind, üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die im Vertrag genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer. Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die im Vertrag genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Die Bestimmung zur Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Paartarif
Ist die Vertragsform Paartarif vereinbart, werden die Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, oder
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung gelten Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind, üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die im Vertrag genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner die Regelung zur Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Für die Privathaftpflicht gibt es drei besondere Vertragsformen: Single, Paartarif und Exzedenten-Deckung. Beim Single-Tarif ist eine alleinstehende Person versichert, beim Paartarif ein Paar ohne Trauschein oder mit eingetragener Lebenspartnerschaft; in beiden Fällen können bestimmte Kinder in Ausbildung mitversichert sein. Ändert sich die Lebenssituation durch Heirat, Geburt oder Wegfall von Voraussetzungen, gelten festgelegte Anzeige- und Nachversicherungsregeln. Die Exzedenten-Deckung greift ergänzend zu einem bestehenden Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft.
Häufige Fragen
Können bei der Single-Versicherung auch Kinder mitversichert sein?
Ja. Versichert sind unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Bei Volljährigen gilt das nur während einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und die Kinder nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was passiert beim Single-Tarif, wenn der Versicherungsnehmer heiratet oder ein Kind bekommt?
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf die im Vertrag genannten Personen, wenn die Heirat, Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder die Geburt, Adoption bzw. Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung. Ab dem Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Wer kann im Paartarif als Partner mitversichert werden?
Mitversichert ist der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Versicherungsnehmer und Partner müssen unverheiratet sein, und der Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt sein. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Wie funktioniert die Exzedenten-Deckung im Verhältnis zum Ursprungsvertrag?
Der im Versicherungsschein genannte Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft geht diesem Vertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Schutz gewährt, soweit die Deckung darüber hinausginge. Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt wären, bleiben ausgeschlossen; der Umfang ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2026