Die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt bei besonderer Vereinbarung Haftpflichtansprüche aus Abwasseranlagen und Einwirkungen auf Gewässer ab. Erfahre, welche Anlagen abgesichert sind, wie neue Risiken behandelt werden und welche Selbstbeteiligung – auch bei Anlagen ab fünf Jahren – gilt.
Gegenstand der Versicherung:
Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1. und der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wagnisses im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
- a) Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
- b) in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung).
Beschaffenheit der Anlagen:
Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem störungsfreiem Betriebsablauf
- a) die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
- b) die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Entgiftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
Versicherung neuer Risiken:
(1) Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge.
(2) Neue Risiken sind beispielsweise:
- neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen,
- wesentliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
- die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen,
- sowie erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
Selbstbeteiligung:
- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
- Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Deckung greift, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde, und schützt vor Ansprüchen bei Gewässerschäden. Erfasst sind Fälle, in denen Abwässer aus Anlagen ungewollt in Gewässer gelangen (Abwasseranlagenhaftung) oder in denen ein Gewässer durch eingebrachte Stoffe oder Einwirkungen verändert wird (Einwirkungshaftung). Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer, störungsfreier Betrieb der Anlagen. Für neu hinzukommende Risiken ist eine gesonderte Vereinbarung nötig. An jedem Schaden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit einem Eigenanteil.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Der Schutz für Abwasseranlagen- und Einwirkungshaftung besteht nur, wenn er besonders vereinbart wurde. Er ergänzt dann abweichend von Ziffer 7.14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz entsprechend der Beschreibung des Wagnisses im Antrag.
Was ist der Unterschied zwischen Abwasseranlagenhaftung und Einwirkungshaftung?
Die Abwasseranlagenhaftung betrifft Fälle, in denen Abwässer aus Anlagen im Sinne des WHG in Gewässer gelangen, ohne dort eingebracht oder eingeleitet zu sein. Die Einwirkungshaftung betrifft das Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder Einwirkungen, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Welche Voraussetzungen müssen die Anlagen erfüllen?
Bei ordnungsgemäßem störungsfreiem Betriebsablauf müssen sich Abwasserreinigung und -ableitung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis halten, insbesondere der darin angeordneten Bedingungen oder Auflagen, und die Abwässer müssen die dafür vorhandenen Reinigungs-, Entgiftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR. Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist, beträgt die Selbstbeteiligung 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Was gilt für neu entstehende Risiken?
Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge. Dazu zählen etwa neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der Abwasserbeschaffenheit, neue Produktionen oder Produktionsverfahren mit wesentlich anderen Abwässern sowie erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.