In der Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden keine Jahresmaximierung – erst darüber hinaus greifen gestaffelte Maximierungsregeln.
Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Jahresmaximierung:
- Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
- Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert.
- Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Jahresmaximierung beschreibt, wie oft die Versicherungssumme innerhalb eines Versicherungsjahres zur Verfügung steht. In der Gewässerschadenhaftpflicht ist die Leistung dabei gestaffelt: Ein erster Betrag steht ohne Begrenzung der Anzahl pro Jahr bereit, ein zweiter Betrag steht zweimal pro Jahr und die darüber hinausgehende Summe einmal pro Jahr zur Verfügung.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Summe gilt keine Jahresmaximierung?
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
Wie ist die Summe zwischen 10 und 20 Millionen EUR maximiert?
Die anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert.
Wie werden Summen über 20 Millionen EUR behandelt?
Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert.
Für welche Schadenarten gilt die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme gilt pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.