Die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse erstreckt sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auf alle gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Sie erfahren, welche Risiken nicht mitversichert sind, wann Gewässerschäden über Abwässer eingeschlossen sind und ab wann Rettungskosten entstehen.
Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Erläuterungen:
- Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
- Nach Ziff. 1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
- Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019
HUG 52
Stand 01.01.2019
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Gewässerschadenhaftpflicht greift, wenn Sie für Schäden an Gewässern gesetzlich verantwortlich gemacht werden. Der Schutz gilt dabei nicht nur nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch nach anderen privatrechtlichen Haftpflichtregeln. Bestimmte Risiken – etwa rund um Fahrzeuge – sind nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch Schäden über Abwässer sowie Kosten zur Schadenabwehr können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz nur nach dem Wasserhaushaltsgesetz?
Nein. Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Sind Fahrzeuge automatisch mitversichert?
Nein. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist – insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
Sind Schäden über Abwässer eingeschlossen?
Ja. Nach Ziff. 1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Ab wann entstehen Rettungskosten?
Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.