Die Betriebs-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt im Bereich der Gewässerschadenhaftpflicht, für welche Gewässerschäden gesetzliche Haftpflichtansprüche versichert sind, welche Anlagen und Tätigkeiten ausgeschlossen bleiben, wie Rettungs- und Gutachterkosten übernommen werden und wo Grenzen bei Vorsatz und Gemeingefahren liegen.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Ausgenommen ist die Haftpflicht:
- a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);
- c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
- d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
I) Versicherungsleistungen
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
II) Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
III) Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch eine Veränderung der Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers entstehen. Bestimmte Bereiche – etwa das Lagern, Einleiten, Befördern in Fernleitungen sowie der Bau und die Wartung entsprechender Anlagen – sind ausgenommen und können nur über besondere Vereinbarungen oder Erweiterungen eingeschlossen werden. Kosten zur Schadenabwehr und Gutachterkosten werden bis zur Versicherungssumme übernommen; bei Vorsatz sowie bei Kriegs-, Unruhe- und Naturgewalt-Ereignissen besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was ist im Rahmen der Gewässerschadenhaftpflicht versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Bereiche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe, aus dem Einleiten und Einbringen solcher Stoffe (Einwirkungshaftung), aus der Beförderung in Fernleitungen sowie aus Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung entsprechender Anlagen. Schutz hierfür besteht nur über besonderen Vertrag beziehungsweise über eine Erweiterung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Rettungskosten – auch erfolglose – und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Besteht Schutz bei vorsätzlichen Verstößen?
Nein. Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen und Verfügungen herbeigeführt haben.
Sind Schäden durch Krieg oder höhere Gewalt versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024