Bei der Haftpflichtkasse gilt in der Unfallversicherung als Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung nach sich zieht. Welche fünf Merkmale einen Unfall ausmachen – von der Plötzlichkeit bis zur Gesundheitsschädigung –, wird hier verständlich erklärt.
1. Plötzlichkeit
Charakteristisch ist immer das Unerwartete, Unabwendbare und Unentrinnbare des Vorfalls. Das Ereignis muss also binnen kurzer Zeit eintreten. Damit wird es deutlich abgegrenzt vom sogenannten Allmählichkeitsereignis.
2. Von außen auf den Körper einwirkend
Damit ein Unfall im Sinne des Unfallbegriffs vorliegt, muss das Ereignis von außen einwirken. Ob dies mechanisch, chemisch oder elektrisch geschieht, ist unerheblich. Klar abzugrenzen sind alle Krankheiten, die auf Veränderungen im Organismus zurückzuführen sind.
3. Ereignis
Ein Unfallereignis beruht entweder auf menschlichem Handeln oder auf einem Naturereignis.
4. Unfreiwilligkeit
- Ausgeschlossen sind Ereignisse, die auf vorsätzlichem Herbeiführen beruhen.
- Notwehr und Notfälle gelten jedoch als unfreiwillige Ereignisse.
- Ebenso fallen grob fahrlässige Unfallursachen mit in den Unfallbegriff.
5. Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Unfallbegriffs bedeutet immer eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.
Was bedeutet das konkret?
Ein Unfall liegt vor, wenn etwas plötzlich und unerwartet von außen auf den Körper einwirkt und man dabei ungewollt eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet. Entscheidend ist, dass das Ereignis rasch geschieht und man es nicht absichtlich herbeigeführt hat. Auslöser kann menschliches Handeln oder ein Naturereignis sein – ob mechanisch, chemisch oder elektrisch, spielt dabei keine Rolle.
Häufige Fragen
Was ist ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung?
Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung nach sich zieht.
Was bedeutet „Plötzlichkeit“ beim Unfallbegriff?
Charakteristisch ist immer das Unerwartete, Unabwendbare und Unentrinnbare des Vorfalls. Das Ereignis muss binnen kurzer Zeit eintreten und grenzt sich damit vom sogenannten Allmählichkeitsereignis ab.
Zählen grob fahrlässig verursachte Unfälle mit?
Ja, grob fahrlässige Unfallursachen fallen mit in den Unfallbegriff. Ausgeschlossen sind lediglich Ereignisse, die auf vorsätzlichem Herbeiführen beruhen. Notwehr und Notfälle gelten als unfreiwillige Ereignisse.
Sind Krankheiten von der Definition erfasst?
Nein. Klar abzugrenzen sind alle Krankheiten, die auf Veränderungen im Organismus zurückzuführen sind, denn ein Unfall setzt eine Einwirkung von außen voraus.
Was gilt als Gesundheitsschädigung?
Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Unfallbegriffs bedeutet immer eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.