Die Haftpflichtkasse leistet in der privaten Unfallversicherung für die reinen Folgen eines Unfalls – doch was passiert, wenn bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitwirken? Wie der Mitwirkungsanteil die Leistung mindert, ab welcher Grenze gekürzt wird und warum im Vollschutz sogar ganz darauf verzichtet werden kann.
Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass schon vor einem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt haben. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfall-Versicherung.
Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Dies jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird.
Ärzte können durch den sogenannten Mitwirkungsanteil ausdrücken, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Die Grenze, ab wann ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Leistungsstufen unterschiedlich. In der Leistungsstufe Vollschutz kann sogar gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet werden.
Beispiel
Frau Brügge verdreht sich beim Skifahren das Bein und erleidet einen Einriss eines bereits vorgeschädigten Meniskus. Vom Arzt wird bestätigt, dass die Vorschädigung zu 50 % an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Es wird darüber hinaus ein Invaliditätsanspruch in Höhe von insgesamt 1/5 Beinwert festgestellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
-
AUB
1/5 Beinwert (70 %) = 14 %
davon Abzug 50 % wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen = Invaliditätsgrad 7 % -
Unfall VARIO Vollschutz
1/5 Beinwert (80 %) = 16 %
kein Abzug wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen
Invaliditätsgrad bleibt demzufolge bei 16 %
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBU 1. Ziffer 31, 2. Ziffer 25, 3. Ziffer 20
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele: Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung.
2. Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung zahlt für Schäden, die durch den Unfall selbst entstanden sind. Waren aber schon vorher Krankheiten oder Gebrechen vorhanden und haben diese zur Verletzung oder ihren Folgen beigetragen, wird die Leistung um diesen Anteil verringert. Ein Arzt gibt an, wie hoch dieser Anteil ist. Je nach gewählter Leistungsstufe gibt es unterschiedliche Grenzen dafür – im Vollschutz kann auf eine Anrechnung sogar komplett verzichtet werden.
Häufige Fragen
Wofür leistet die private Unfallversicherung?
Sie leistet ausschließlich für Unfallfolgen, also Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was ist der Mitwirkungsanteil?
Der Mitwirkungsanteil drückt aus, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Er wird ärztlich festgestellt.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gemindert?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, wird keine Minderung vorgenommen. Die genaue Grenze ist in den einzelnen Leistungsstufen unterschiedlich.
Gibt es eine Stufe ohne Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen?
Ja, in der Leistungsstufe Vollschutz kann gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet werden.
Sind Krankheiten oder Gebrechen selbst versichert?
Nein. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfallversicherung.