Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse leistet der Versicherer für die reinen Folgen eines Unfalls. Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Gesundheitsschäden mitgewirkt, darf die Leistung ab einem bestimmten Mitwirkungsanteil gekürzt werden – in der Produktlinie Einfach Komplett wird darauf sogar gänzlich verzichtet.
Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse leistet für die reinen Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass schon vor einem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt haben.
Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfall-Versicherung. Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Dies jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird.
Ärzte können durch den sogenannten Mitwirkungsanteil ausdrücken, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Grenze, ab wann ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Produktlinien unterschiedlich.
In der Produktlinie Einfach Komplett wird sogar gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.
Beispiel
Frau Brügge verdreht sich beim Skifahren das Bein und erleidet einen Einriss eines bereits vorgeschädigten Meniskus. Vom Arzt wird bestätigt, dass die Vorschädigung zu 50 % an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Es wird darüber hinaus ein Invaliditätsanspruch in Höhe von insgesamt 1/5 Beinwert festgestellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
AUB
- 1/5 Beinwert (70 %) = 14 %
- davon Abzug 50 % wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen = Invaliditätsgrad 7 %
Unfall Einfach Komplett mit Gliedertaxe Premium Plus
- 1/5 Beinwert (100 %) = 20 %
- kein Abzug wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen – Invaliditätsgrad bleibt demzufolge bei 20 %
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung zahlt grundsätzlich nur für die Folgen, die tatsächlich durch den Unfall entstanden sind. Wenn eine bereits vorhandene Krankheit oder ein Gebrechen zusätzlich zum Schaden beigetragen hat, kann der Versicherer seine Leistung anteilig verringern – aber erst, wenn dieser Anteil eine festgelegte Grenze überschreitet. Wie hoch dieser Mitwirkungsanteil im Einzelfall ist, schätzt ein Arzt in Prozent ein. Je nach Produktlinie fällt die Grenze unterschiedlich aus, und in der Produktlinie Einfach Komplett wird auf einen solchen Abzug ganz verzichtet.
Häufige Fragen
Was ist die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung?
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen – jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird.
Was bedeutet der Mitwirkungsanteil?
Über den Mitwirkungsanteil drücken Ärzte aus, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Wird immer ein Abzug vorgenommen, wenn eine Vorschädigung besteht?
Nein. Ein Abzug erfolgt erst, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird. Bis zu welchem Anteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Produktlinien unterschiedlich.
Gibt es eine Produktlinie ohne Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen?
Ja. In der Produktlinie Einfach Komplett wird gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.
Wie wirkt sich die Mitwirkung im Beispiel von Frau Brügge aus?
Nach AUB ergibt der 1/5 Beinwert (70 %) 14 %, davon ein Abzug von 50 % wegen Mitwirkung, sodass ein Invaliditätsgrad von 7 % verbleibt. Bei Unfall Einfach Komplett mit Gliedertaxe Premium Plus ergibt der 1/5 Beinwert (100 %) 20 % ohne Abzug, sodass der Invaliditätsgrad bei 20 % bleibt.