Bleiben nach einem Unfall entstellende Narben zurück, greift die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse mit dem Kostenersatz für kosmetische Operationen – einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz natürlicher Zähne, wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten trägt. Wir zeigen, welche Kosten übernommen werden und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Bei manchen Unfallverletzungen, besonders im Gesicht, können entstellende Narben zurückbleiben. Da Narben in aller Regel die körperliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, kann aus der Invaliditätssumme keine Leistung hierfür erbracht werden.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Damit der Versicherte eine unfallbedingte Beeinträchtigung seines äußeren Erscheinungsbildes beheben lassen kann, ist der Kostenersatz für kosmetische Operationen mitversichert.
Aufgrund verschiedener Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden für Zahnersatz nicht mehr die vollen Kosten übernommen. Um den Kunden hier zu schützen, sind im Rahmen der kosmetischen Operationen auch Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz natürlicher Zähne über den Versicherungsschutz der Unfall Einfach mitversichert.
Beispiel
Herrn Roths Tochter stürzt mit dem Fahrrad und schlägt sich dabei die Schneidezähne aus. Die kostenaufwendige Zahnbehandlung wird von der Krankenkasse nur im Rahmen der dort festgelegten Höchstbeträge erstattet. Den Restbetrag übernimmt die Unfall Einfach bis zum vereinbarten Betrag.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Voraussetzungen
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Die kosmetische Operation erfolgt:
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Was bedeutet das konkret?
Narben allein führen nicht zu einer Leistung aus der Invaliditätssumme, weil sie die körperliche Leistungsfähigkeit meist nicht mindern. Wer nach einem Unfall aber sein äußeres Erscheinungsbild wiederherstellen lassen möchte, erhält über die kosmetischen Operationen Kostenersatz. Auch Zahnbehandlung und Zahnersatz natürlicher Zähne sind mit abgesichert – etwa dann, wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten trägt und ein Restbetrag offenbleibt.
Häufige Fragen
Werden entstellende Narben aus der Invaliditätssumme entschädigt?
Nein. Da Narben in aller Regel die körperliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, kann aus der Invaliditätssumme hierfür keine Leistung erbracht werden. Der Kostenersatz erfolgt über die mitversicherten kosmetischen Operationen.
Sind Zahnbehandlung und Zahnersatz nach einem Unfall mitversichert?
Ja. Im Rahmen der kosmetischen Operationen sind auch Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz natürlicher Zähne über den Versicherungsschutz der Unfall Einfach mitversichert. Soweit Zähne betroffen sind, gehören jedoch nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Welche Kosten werden erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten – insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Innerhalb welcher Frist muss die kosmetische Operation erfolgen?
Bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Zudem muss die Operation durch einen Arzt und nach Abschluss der Heilbehandlung erfolgen.
Was gilt, wenn ein Dritter zur Kostenerstattung verpflichtet ist?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.