Die Besserstellungsklausel der Haftpflichtkasse in der Unfallversicherung Einfach Komplett sorgt dafür, dass beim Wechsel keine Leistungsnachteile beim Unfallbegriff und bei den Ausschlüssen entstehen – bessere Regelungen des Vorvertrags gelten unter bestimmten Voraussetzungen sogar weiter im Leistungsfall.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Der elementare Vorteil der Besserstellungsklausel besteht darin, dass sich durch den Vertragsabschluss einer Unfallversicherung nach Produktlinie Einfach Komplett keine Leistungsnachteile aus den folgenden Bereichen gegenüber dem Vorvertrag ergeben:
- „Erweiterungen des Unfallbegriffs“
- „Abänderungen zu den Ausschlüssen“
Sollten die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers in den genannten Bereichen demnach einen verbesserten Leistungsumfang gegenüber den Bedingungen des Unfallschutzes Einfach Komplett der Haftpflichtkasse aufweisen, so gelten diese auf Antrag im Leistungsfall.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Es handelt sich um den unmittelbaren Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen.
- Der Vorvertrag hat für mindestens 3 Jahre bestanden.
- Zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn des Vertrages nach Unfall Einfach Komplett lagen maximal 3 Monate.
Umfasst sind bessere Regelungen der unter A. Erweiterungen des Unfallbegriffs und D. Abänderung zu den Ausschlüssen in den Bedingungen zur Unfall Einfach Komplett beschriebenen Leistungen.
Die beitragsfreien Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren, werden von der Haftpflichtkasse bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, wenn diese:
- im Unfallschutz Einfach Komplett ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme vorsehen.
- als beitragsfreie Leistungsart nach dem Unfallschutz Einfach Komplett nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. Die Besserstellungsklausel gilt somit nicht für Leistungsarten, die nur gegen Beitragszahlung vereinbart werden können.
Was bedeutet das konkret?
Wer mit seiner Unfallversicherung zur Produktlinie Einfach Komplett wechselt, soll bei den Erweiterungen des Unfallbegriffs und bei den Ausschlüssen nicht schlechter dastehen als beim bisherigen Vertrag. Wenn der alte Vertrag in diesen Punkten bessere Regelungen hatte, können diese auf Antrag im Leistungsfall herangezogen werden. Auch beitragsfrei vereinbarte Leistungen aus dem Vorvertrag können bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt werden – unter den oben genannten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Was regelt die Besserstellungsklausel in der Unfallversicherung?
Sie stellt sicher, dass durch den Abschluss der Unfallversicherung nach Produktlinie Einfach Komplett keine Leistungsnachteile aus den Bereichen „Erweiterungen des Unfallbegriffs“ und „Abänderungen zu den Ausschlüssen“ gegenüber dem Vorvertrag entstehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es muss sich um den unmittelbaren Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen handeln, der für mindestens 3 Jahre bestanden hat. Zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn des Vertrages nach Unfall Einfach Komplett dürfen maximal 3 Monate liegen.
Bis zu welcher Höhe werden beitragsfreie Leistungen berücksichtigt?
Beitragsfreie Leistungen aus dem Vorvertrag werden von der Haftpflichtkasse bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.
Gilt die Besserstellungsklausel auch für beitragspflichtige Leistungen?
Nein. Die Besserstellungsklausel gilt nicht für Leistungsarten, die nur gegen Beitragszahlung vereinbart werden können.
Wie werden die besseren Leistungen des Vorversicherers wirksam?
Weist der Vorversicherer in den genannten Bereichen einen verbesserten Leistungsumfang auf, gelten diese besseren Regelungen auf Antrag im Leistungsfall.