In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Alkoholkonsum, Medikamente, Schlaganfall, Herzinfarkt, Kreislaufstörungen, Zuckerschock, epileptische Anfälle, Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmacht oder Erschrecken mitversichert – erfahren Sie, welche Ausnahmen beim Lenken von Kraftfahrzeugen und bei Drogeneinfluss gelten.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund der folgenden Ursachen fallen unter den Versicherungsschutz:
- Alkoholkonsum
- Einnahme von Medikamenten
- Schlaganfall
- Herzinfarkt
- Herz- und Kreislaufstörungen
- Zuckerschock
- Einwirkung von Witterungsbedingungen
- Epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- Einschlafen infolge Übermüdung
- Schlafwandeln
- Ohnmachtsanfälle
- Erschrecken
Ausnahme:
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseinsstörungen.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Unfälle abgesichert, die durch eine Bewusstseinsstörung ausgelöst werden – etwa durch einen Ohnmachtsanfall, einen Schlaganfall, einen Krampfanfall oder Übermüdung. Auch Bewusstseinsstörungen, die hier nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind mitgedeckt. Beim Autofahren gilt eine Alkoholgrenze, und für Drogeneinfluss besteht kein Schutz. Wurden K.-o.-Tropfen ungewollt verabreicht, greift der Schutz nur nach einer polizeilichen Anzeige und Protokollierung.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch eine Bewusstseinsstörung versichert?
Ja. Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund von Alkoholkonsum, Medikamenten, Schlaganfall, Herzinfarkt, Herz- und Kreislaufstörungen, Zuckerschock, Witterungseinwirkung, epileptischen oder anderen Krampfanfällen, Übermüdung, Einschlafen, Schlafwandeln, Ohnmachtsanfällen und Erschrecken fallen unter den Versicherungsschutz. Auch sonstige, nicht genannte Bewusstseinsstörungen sind mitversichert.
Welche Alkoholgrenze gilt beim Lenken von Kraftfahrzeugen?
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Bin ich bei ungewollter Einnahme von K.-o.-Tropfen abgesichert?
Ja, Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Sind Unfälle durch Drogeneinfluss versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.