In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse regelt der Tarif Reha, wann und in welchem Umfang Rehabilitationsleistungen erbracht werden. Voraussetzung sind bestimmte schwere Unfallfolgen wie Wirbelsäulen- oder Nervenverletzungen, Amputationen, schwere Verbrennungen oder Frakturen. Ein umfassendes Reha-Management begleitet die versicherte Person von der Situationsanalyse bis zur Beratung über Leistungen der Sozialversicherung.
Voraussetzungen für die Leistung:
- Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten (Ziffern 1.3 und 1.4 AUB 2014).
- Dieser Unfall hat zu einer oder mehreren der nachfolgenden Verletzungen/Unfallfolgen geführt:
- a) Wirbelsäulenverletzungen mit Schädigung des Rückenmarks
- b) Verletzungen der großen Nervenbahnen
- c) Amputation von mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand
- d) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
- e) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
- f) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
- g) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe:
- Herz
- Lungen
- Leber
- Milz
- Nieren
- h) Gelenkfraktur oder gelenksnahe Fraktur:
- der Schulter/des Schultergelenkes/des Oberarmhalses/des Oberarmkopfes
- des Armes/des Ellenbogengelenkes
- der Hand/des Handgelenkes (nicht isolierte Fingerfrakturen)
- des Beines/des Hüftgelenkes/des Schenkelhalses/Oberschenkelhalses
- des Knies/des Kniegelenkes/des Schienbeinkopfs
- des Fußes/des Sprunggelenkes (nicht isolierte Zehenfrakturen)
- der Wirbelkörper (nicht isolierte Querfortsatz- oder Dornfortsatzfrakturen)
Außerdem besteht ein Leistungsanspruch, wenn die versicherte Person voraussichtlich durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 % (gemäß Ziffer 2.1 AUB) beeinträchtigt bleiben wird.
Bedarfsermittlung und Reha-Management:
Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet:
- eine Situationsanalyse,
- die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,
- die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,
- die Begleitung bei der Rehabilitation sowie
- die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.
Mitwirkung von Krankheiten:
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall mit besonders schweren Folgen erhält die versicherte Person Unterstützung bei der Rehabilitation. Ein Reha-Management begleitet den gesamten Weg – von der Analyse der Situation über die Planung bis zur Beratung über weitere Leistungsträger. Wichtig: Haben zusätzlich Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, führt das bei diesen Rehabilitationsleistungen nicht zu einer Kürzung.
Häufige Fragen
Welche Unfallfolgen lösen die Rehabilitationsleistungen aus?
Ausgelöst werden die Leistungen unter anderem durch Wirbelsäulenverletzungen mit Schädigung des Rückenmarks, Verletzungen der großen Nervenbahnen, Amputationen von mindestens dem ganzen Fuß oder der ganzen Hand, Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche, ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, dauerhafte Sehkraftminderung, gewebezerstörende Organschäden sowie bestimmte Gelenk- oder gelenksnahe Frakturen.
Ab welcher Beeinträchtigung besteht ein Leistungsanspruch?
Ein Leistungsanspruch besteht, wenn die versicherte Person voraussichtlich durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 % (gemäß Ziffer 2.1 AUB) beeinträchtigt bleiben wird.
Was umfasst das Reha-Management?
Das Reha-Management beinhaltet eine Situationsanalyse, die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs, die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts, die Begleitung bei der Rehabilitation sowie die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.
Werden die Leistungen gekürzt, wenn Krankheiten mitgewirkt haben?
Nein. Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, werden die Rehabilitationsleistungen abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) nicht eingeschränkt.