Wer in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse einen Anspruch geltend macht, sollte wissen: Ab der Geltendmachung ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung dauert an, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform beim Anspruchsteller eingeht – ein wichtiger Schutz für Ihre Rechte.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt.
Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Sobald Sie einen Anspruch aus Ihrer Unfallversicherung melden, läuft die Verjährungsfrist vorübergehend nicht weiter. Diese Pause bleibt so lange bestehen, bis Sie die Entscheidung des Versicherers schriftlich (in Textform) erhalten. So verlieren Sie durch die Bearbeitungszeit keine Zeit für Ihren Anspruch.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Hemmung der Verjährung?
Die Verjährung ist ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der Haftpflichtkasse geltend gemacht worden ist.
Bis wann dauert die Hemmung an?
Die Hemmung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
In welcher Form muss die Entscheidung mitgeteilt werden?
Die Entscheidung muss Ihnen in Textform zugehen.
Was bewirkt die Hemmung der Verjährung für mich?
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Sie erstreckt sich von der Geltendmachung des Anspruchs bis zum Zugang der Entscheidung in Textform.