In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sollten Anzeigen und Erklärungen stets an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Ebenso wichtig: Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen mitgeteilt werden – sonst gilt eine Erklärung schon drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, wenden Sie sich an die Hauptverwaltung oder an Ihre zuständige Geschäftsstelle. Umgekehrt sollten Sie den Versicherer über einen Umzug oder eine Namensänderung informieren. Andernfalls kann eine per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift gesendete Erklärung bereits als bei Ihnen angekommen gelten – auch wenn Sie sie tatsächlich nicht erhalten haben.
Häufige Fragen
An wen richte ich Anzeigen oder Erklärungen?
An die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Welche Geschäftsstelle das ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Muss ich einen Umzug mitteilen?
Ja. Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie dem Versicherer mitteilen.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Möchte der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn Sie eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.