In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gelten klare Voraussetzungen dafür, wann Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung bei einer Anzeigepflichtverletzung möglich sind – von der Hinweispflicht in Textform über die Monatsfrist bis zu den Erlöschensfristen von fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Fristen für die Geltendmachung:
- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Begründung unserer Erklärung:
- Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.
- Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Erlöschen der Rechte:
- Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung.
- Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
- Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf nur unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder ihn ändern, wenn Angaben bei Vertragsschluss nicht korrekt oder unvollständig waren. Voraussetzung ist ein vorheriger schriftlicher Hinweis. Zudem gelten feste Fristen: Nach Kenntnis hat der Versicherer einen Monat Zeit, und grundsätzlich verlieren sich diese Rechte nach fünf – bei Vorsatz oder Arglist nach zehn – Jahren.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer seine Rechte überhaupt ausüben?
Nur, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Welche Frist gilt für die Geltendmachung?
Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung können nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung.
Wann erlöschen diese Rechte?
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre.
Was gilt, wenn der Versicherungsfall vor Fristablauf eintritt?
Ist der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten, können die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden.
Hat der Versicherer die Rechte auch, wenn er den Umstand kannte?
Nein. Es besteht kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn der nicht angezeigte Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025