Verletzt man bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann das den Versicherungsschutz gefährden: möglich sind Rücktritt, Kündigung, Vertragsänderung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Welche Folge greift, hängt davon ab, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig erfolgte – und welche Rechte Ihnen dabei zustehen.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 10.1.1) Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Abschluss der Unfallversicherung gefahrerhebliche Angaben nicht oder falsch macht, riskiert seinen Versicherungsschutz. Je nachdem, ob dies absichtlich, grob fahrlässig oder arglistig geschah, kann der Versicherer unterschiedlich reagieren – vom Rücktritt über die Kündigung bis zur Vertragsänderung. In bestimmten Fällen bleibt der Schutz erhalten oder Sie erhalten Ihrerseits ein Kündigungsrecht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Welche Folgen kann eine Anzeigepflichtverletzung haben?
Wir können vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Wann besteht kein Rücktrittsrecht?
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung besteht kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen – auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätten.
Bleibt die Leistungspflicht nach einem Rücktritt bestehen?
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn sich die Verletzung auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistungspflicht.
Innerhalb welcher Frist kann der Versicherer kündigen?
Ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wann kann ich bei einer Vertragsänderung selbst kündigen?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Mitteilung fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025