Wird der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse nachträglich erweitert und ist deshalb eine erneute Risikoprüfung nötig, gelten dafür dieselben Regelungen wie bei Vertragsabschluss. Was das für die nachträgliche Erweiterung bedeutet, lesen Sie hier.
Die Absätze 12.1. bis 12.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
- Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz später ausweiten möchten und dafür das Risiko neu bewertet werden muss, werden dieselben Regeln angewendet, die bereits für den ursprünglichen Vertragsabschluss gelten. Die für die Risikoprüfung maßgeblichen Bestimmungen der Absätze 12.1. bis 12.4 kommen dann entsprechend zur Anwendung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meinen Versicherungsschutz nachträglich erweitere?
Wird der Versicherungsschutz nachträglich erweitert und ist deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich, gelten die Absätze 12.1. bis 12.4 entsprechend.
Wann kommen die Regelungen der Absätze 12.1. bis 12.4 zur Anwendung?
Sie gelten entsprechend, wenn eine nachträgliche Erweiterung des Versicherungsschutzes eine erneute Risikoprüfung erforderlich macht.
Ist bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes eine erneute Risikoprüfung nötig?
Eine erneute Risikoprüfung kann bei einer nachträglichen Erweiterung erforderlich sein. In diesem Fall gelten die Absätze 12.1. bis 12.4 entsprechend.
Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Informationen zur Verjährung der Ansprüche aus diesem Vertrag finden Sie im verlinkten Beitrag zur gesetzlichen Verjährung in der Unfallversicherung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025