In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden die Leistungen im Tarif Hilfe Paket für die Dauer der Hilfebedürftigkeit erbracht, längstens jedoch für 6 Monate nach dem Unfall oder der Entlassung aus der vollstationären Erstbehandlung – bei Vermittlungsleistungen und Leistungen für Familienangehörige entsteht der Anspruch bereits mit Eintritt des Unfalls.
Die Leistungen werden für die Dauer der Hilfebedürftigkeit erbracht, längstens jedoch für 6 Monate nach dem Unfallereignis oder der Entlassung aus der vollstationären Erstbehandlung.
Für die Organisation von Vermittlungsleistungen oder die Leistungen für Familienangehörige gemäß Ziffer 4 entsteht der Anspruch bereits mit Eintritt des Unfalls.
Was bedeutet das konkret?
So lange nach einem Unfall Hilfebedürftigkeit besteht, unterstützt der Tarif Hilfe Paket – allerdings mit einer zeitlichen Obergrenze. Bestimmte Leistungen rund um die Vermittlung von Hilfen sowie die Unterstützung für Familienangehörige stehen dagegen sofort ab dem Unfall zur Verfügung. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden für die Dauer der Hilfebedürftigkeit erbracht, längstens jedoch für 6 Monate.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die 6-Monats-Frist?
Die 6 Monate zählen ab dem Unfallereignis oder ab der Entlassung aus der vollstationären Erstbehandlung.
Wann entsteht der Anspruch auf Vermittlungsleistungen?
Für die Organisation von Vermittlungsleistungen entsteht der Anspruch bereits mit Eintritt des Unfalls.
Gilt die 6-Monats-Grenze auch für Leistungen für Familienangehörige?
Für die Leistungen für Familienangehörige gemäß Ziffer 4 entsteht der Anspruch bereits mit Eintritt des Unfalls.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025