In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett, dass Herzinfarkte und Schlaganfälle als Unfallfolge anerkannt werden, sofern sie innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten – ein wichtiger Punkt für den Versicherungsschutz.
Im Tarif Einfach Komplett gilt für Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge folgende Regelung:
(zu Ziffer 1.3 AUB 2014)
Als Unfallfolge gelten Herzinfarkte und Schlaganfälle, welche innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten.
Was bedeutet das konkret?
Tritt nach einem Unfall ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall auf, kann dieser als Folge des Unfalls gewertet werden. Voraussetzung ist, dass das Ereignis innerhalb einer Stunde nach dem Unfall eintritt. Diese Angabe dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Gelten Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge?
Ja, im Tarif Einfach Komplett gelten Herzinfarkte und Schlaganfälle als Unfallfolge, wenn sie innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten.
Welche Frist gilt für die Anerkennung als Unfallfolge?
Der Herzinfarkt oder Schlaganfall muss innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 1.3 AUB 2014.
Was gilt, wenn das Ereignis später als eine Stunde auftritt?
Als Unfallfolge gelten nur Herzinfarkte und Schlaganfälle, die innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025