Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett bietet auch dann Schutz, wenn Personen unter 18 Jahren oder Personen mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis lenken – vorausgesetzt, es wurde keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen.
Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs (zu Ziffer 4.1.2 AUB 2014):
Bei folgenden Personengruppen ist auch dann Versicherungsschutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (§ 21 StVG):
- Personen unter 18 Jahren
- Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Fährt ein junger Mensch unter 18 Jahren oder eine Person mit umfassender gesetzlicher Betreuung ein Fahrzeug zu Lande oder zu Wasser, ohne die dafür nötige Fahrerlaubnis zu besitzen, bleibt der Unfallschutz in diesem Tarif bestehen. Wichtig ist dabei, dass für die Fahrt selbst keine zusätzliche Straftat begangen wurde.
Häufige Fragen
Für wen gilt der Schutz beim unerlaubten Fahren?
Für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“.
Was gilt, wenn keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt?
Auch ohne gültige Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person zu den genannten Personengruppen gehört.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Die Regelung gilt für das Lenken oder Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Es darf keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen worden sein.