In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett eine klare Regelung zu Heilmaßnahmen: Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut wird ausdrücklich nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff gewertet.
Heilmaßnahmen im Tarif Einfach Komplett:
(zu Ziffer 4.2.3 AUB 2014)
Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut gilt nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt klar, dass einfache pflegerische Tätigkeiten wie das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut nicht als Eingriff angesehen werden, der unter den entsprechenden Ausschluss fällt. Sie dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt das Schneiden von Nägeln als ausgeschlossener Eingriff?
Nein. Das Schneiden von Nägeln gilt nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff.
Was gilt beim Schneiden von Hühneraugen oder Hornhaut?
Auch das Schneiden von Hühneraugen oder Hornhaut gilt nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.2.3 der AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung zu Heilmaßnahmen?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025