In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse kann sich im Tarif Einfach Komplett der Beitrag zu Beginn jedes Versicherungsjahres ändern. Erfahren Sie, wie der Beitragssatz kalkuliert wird, wann Erhöhungen mitgeteilt werden und welches Kündigungsrecht Sie dabei haben.
Anpassung des Beitrages:
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren kalkuliert:
- der Schadenaufwendungen,
- der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung),
- und des Gewinnansatzes.
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt.
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Beitragssenkungen:
Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
Beitragserhöhungen:
Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Unfallversicherung ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern kann zu Beginn eines Versicherungsjahres steigen oder sinken. Grundlage dafür ist eine jährliche Überprüfung, bei der unter anderem Schäden, Kosten und die erwartete künftige Entwicklung einfließen. Wird der Beitrag günstiger, gilt das automatisch für Sie. Steigt er, werden Sie vorab informiert und erhalten ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann kann der Beitrag angepasst werden?
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres steigen oder sinken. Tarifliche Anpassungen erfolgen zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Ja. Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Muss ich einer Beitragssenkung zustimmen?
Nein. Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
Was passiert mit individuell vereinbarten Zuschlägen oder Nachlässen?
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.